Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden
Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Dietmar
und Christine Häbe GbR, Velo Andaluz nachstehend
„VA“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2022 zustande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der
Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtung des Kunden
1.1. Für
alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von VA und der Buchung des Kunden sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VA für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VA vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VA vor, an das VA für die Dauer von
3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, soweit VA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen
und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist VA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder
Anzahlung erklärt.
c) Die von VA gegebenen
vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem.
Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht
Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich
vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich,
telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt,
gilt:
a) Der Vertrag kommt mit
dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch VAzustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VA dem
Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden
Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch
auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB
hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider
Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
b) Unterbreitet
VA, gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über seine
Wünsche, dem Kunden ein verbindliches und konkretes Angebot mit Leistungen,
Preisen und Reisezeitraum, so kommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen dadurch zu Stande, dass der Kunde dieses Angebot ohne
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der von VA angegebenen Form und Frist annimmt.
In diesem Fall kommt der Vertrag mit
Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei VA zu Stande. VA wird den Kunden vom Eingang der Annahmeerklärung
unterrichten. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist jedoch unabhängig
davon, ob dem Kunden diese Benachrichtigung zugeht.
1.3. VA weist darauf hin, dass nach den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen
wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h
BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der
Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen
der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls
nicht.
2. Bezahlung
2.1. VA
und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit
Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. VA behält sich vor bei
Flugreisen eine Flugpauschale in Höhe von max. des Flugpreises zu der Anzahlung
zu verlangen. Die Restzahlung wird 35 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in
Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als
vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl VA zur ordnungsgemäßen Erbringung der
vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VA berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VA nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind VA vor Reisebeginn gestattet, soweit die
Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. VA
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch
durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im
Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von VA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VA
gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VA
für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere
Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu
erstatten.
4. Preiserhöhung, Preissenkung
4.1. VA
behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen
vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung
von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff
oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur
zulässig, sofern VA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die
Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der
Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach
4.1a) kann VA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in
dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für VA verteuert hat
4.4. VA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin
eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)
-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für VA führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der
Mehrbetrag von VA zu erstatten. VA darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die VA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. VA hat
dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nach-zuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VA
gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VA gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die
Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn / Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VA unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert VA den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann VA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von VA unterliegen, und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. VA
hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten
Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet:
1. a) bei Flugreisen mit
Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter), bei reinen Hotelbuchungen und bei
Leihrad- und Radpaketbuchungen:
bis 30 Tage vor
Reiseantritt 25 %
ab 29. bis 7. Tag vor
Reiseantritt 75 %,
ab 6. bis 1. Tag vor
Reiseantritt 90 %,
am Tag der Reise und
bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
1. b) Bei einer
Flugbuchung (z.B. Linie) oder einer Hotelbuchung, jeweils mit Sondertarif, wird
keine pauschale Stornokostenstaffel vereinbart, sondern die Rücktrittskosten
gemäß § 651i Abs. 2 BGB konkret berechnet.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall
unbenommen, VA nachzuweisen, dass VA überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von VA geforderte
Entschädigungspauschale.
5.5. VA behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit VA nachweist,
dass VA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist VA verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und
zu belegen.
5.6. Ist VA infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu
leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651
e BGB von VA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie VA 7
Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der
Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend
empfohlen.
VA empfiehlt dem Kunden, seine persönlichen Versicherungen, u.a. Gepäck-,
Unfall-, Auslandskrankenversicherung und Privathaftpflicht (Mietrad) zu überprüfen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach
Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der
Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VA keine, unzureichende oder
falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem
Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird
in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann VA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom
Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der
Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das
Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 €25 pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Teilnehmerzahl
7.1. VA kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die
Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung von VA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen
Unterrichtung angegeben sein
b) VA hat die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) VA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von VA später als 20 Tage vor
Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. VA kann den Pauschalreisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
von VA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies
gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von VA beruht.
8.2. Kündigt
VA, so behält VA den Anspruch auf den Reisepreis; VA muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VA aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der
Kunde hat VA oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht
hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnticket,
Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VA mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit VA infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von VA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein
Vertreter von VA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an VA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VA zur
Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VA bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von VA ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Kunde einzelne Reiseleistungen, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht von VA zu
vertretenden Gründen, nicht in Anspruch so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige
Rückerstattung. VA bezahlt an den Kunden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an VA zurückerstattet worden sind.
9.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will
der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in §
651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB
kündigen, hat er VA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VA verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerung bei Flugreisen empfiehlt VA
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegebäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10. Leihrad
10.1. Haftung des Kunden für
Leihrad
Soweit im Rahmen
des Reisevertrages ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, haften der Kunde
für die sorgfältige Behandlung des Fahrrades. Insbesondere
verpflichtet der Kunde sich die Straßenverkehrsordnung zu beachten und das Fahrrad nicht unbeaufsichtigt
oder ohne Sicherung gegen
Wegnahmen (unverschlossen) abzustellen. Für Schäden, die aufgrund einer Pflichtverletzung entstehen, haftet der
Kunde. Wegen der Informationspflicht weisen wir auf die Helmpflicht für
Radfahrer in Spanien hin.
10.2. Radeinstellungen
Die Radeinstellung ist
kostenlos. Wenn die
Radeinstellung nach Fittingliste erfolgt, berechnet VA eine Gebühr in Höhe von
10 €. Bezüglich
Übersetzung führt VA keine Korrespondenz, Auswahl gemäß Verfügbarkeit vor Ort. VA ist immer
bemüht dem Kunden ein Rad für seine Körpermaße zu vermitteln.
10.3. Zulässiges Höchstgewicht
Das zulässige
Höchstgewicht bei Carbon beträgt max. 110 kg.
10.4. Radfahren in unseren angebotenen
Zielgebieten
Der Kunde ist für
die Einschätzung seines Gesundheitszustandes selber verantwortlich. Der Kunde muss vor
der Reise selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung
vereinbar ist. Eine Haftung für Körper- und
Gesundheitsschäden kann von VA nicht übernommen werden. Es besteht bei allen Touren Helmpflicht.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche
Haftung von VA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2.
VA
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass
sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VA sind
und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
hierdurch unberührt.
VA
haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VA ursächlich
geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende
gegenüber VA geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise
über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13.
Pass- und Visuminformation
Die Beratung über
Pass- und Visumerfordernisse erfolgt durch VA nur bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden,
es sei denn, VA ist im Verhältnis zum Leistungserbringer zur Erbringung dieser
Beratungsleistung gegenüber dem Kunden verpflichtet.
14. Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. VA weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VA nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung
nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für VA verpflichtend würde, informiert
VA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
VA weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und VA die ausschließliche Geltung des deutschen
Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können VA ausschließlich an deren Sitz
verklagen.
14.3. Für Klagen von VA gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VA
vereinbart.
15.1. Diese Reisebedingungen gelten bei
Vertragsschluss ab dem 01.07.2022.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Deutscher Tourismusverband e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2017-2018.
Reiseveranstalter
Dietmar und Christine Häbe GbR
Velo Andaluz
Rudolf-Blickle-Str. 31b
72461 Albstadt
Deutschland
USt-IDNr. DE814924708
Telefon +49 (0) 1523 7708995
E-Mail info@velo-andaluz.com